Was leistet die Pflegeversicherung?

Pflegebedürftige können wählen zwischen

  1. Pflegesachleistungen
  2. Kombinationsleistungen und
  3. Pflegegeld.

Mit Pflegesachleistungen sind die konkreten pflegerischen Leistungen gemeint. Dazu gehört beispielsweise die Pflege durch ambulante Dienste oder die Erstattung der Kosten, für Tages- und Kurzzeitpflege oder die Kosten der Pflege im Pflegeheim wenn die Pflegeperson verhindert ist.

Es besteht auch die Möglichkeit, Sachleistungen teilweise in Anspruch zu nehmen und anteilig Pflegegeld auszahlen zu lassen.

Leistungen bei ambulanter Pflege
Stand 01.01.2010

Je nach Schweregrad der Pflegebedürftigkeit werden als Sachleistungen Pflegeeinsätze durch ambulante Dienste erbracht. Maximal betragen die Leistungen für:

Pflegestufe I

 440 €*

Pflegestufe II   

1040 €*

Pflegestufe III   

1.510 €*

In besonderen Härtefällen werden Sachleistungen bis zur Höhe von 1918 €* in Pflegestufe III gezahlt.

Pflegebedürftige können anstelle von Pflegesachleistungen wahlweise auch die Zahlung von Pflegegeld beantragen.
Auch das Pflegegeld ist entsprechend der Pflegebedürftigkeit gestaffelt. Es beträgt in

Pflegestufe I

 255 €*

Pflegestufe II   

430 €*

Pflegestufe III   

685 €*

Wer Pflegegeld beansprucht, muss damit die erforderliche Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise sicherstellen.
Der medizinische Dienst der Pflegekassen prüft bei der Erstbegutachtung auch, ob die Voraussetzungen für die notwendige Pflege gegeben sind.
Darüber hinaus muss der Pflegebedürftige, der Pflegegeld erhält, in regelmässigen Abständen einen zugelassenen Pflegedienst in Anspruch nehmen und von dem erhaltenen Pflegegeld bezahlen. Dieser stellt fest, ob die pflegerische Versorgung im Sinne des Pflegebedürftigen geleistet wird und steht den Pflegenden beratend zur Verfügung.
Wer Sachleistungen nur teilweise in Anspruch nimmt, kann sich das anteilige Pflegegeld auszahlen lassen.

Leistungen bei Pflegevertretung
Bei Urlaub oder anderweitiger Verhinderung der Pflegeperson besteht ein Anspruch auf eine Pflegevertretung bis zu vier Wochen im Gesamtwert von bis zu 1.510 € pro Jahr. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige bereits vor der erstmaligen Verhinderung mindestens 12 Monate von der Person gepflegt wurde, die  bei Antragstellung verhindert ist.
Entscheidet sich die der Pflegebedürftige für eine Vertretung durch nicht erwerbsmässige Pflegekräfte, beschränkt sich der Anspruch auf den Betrag des Pflegegeldes, das der Pflegestufe entspricht, in die der Pflegebedürftige eingruppiert ist.
Hat die Pflegeperson jedoch Fahrtkosten oder entsteht ihr ein Verdienstausfall, so können die Pflegekassen diese Kosten zusätzlich übernehmen. Insgesamt dürfen die Kosten jedoch 1.510 € pro Jahr nicht übersteigen.
Die Verhinderungspflege muss nicht durch eine Pflegefachkraft oder einen von der Pflegekasse zugelassenen Pflegedienst erbracht werden. Die Vorgaben zur Zahlung des Pflegegeldes führen im Ergebnis dazu, dass immer dann der Höchstbetrag ausgeschöpft werden kann, wenn tatsächliche Kosten in entsprechender Höhe entstanden sind.
Leistungen bei Tages- und Nachtpflege lässt sich die häusliche Pflege nicht ausreichend sicherstellen, ist teilstationäre Pflege in Tages- oder Nachtpflegeeinrichtungen möglich.
Je nach Stufe der Pflegebedürftigkeit werden Aufwendungen im Wert von bis zu

Pflegestufe I

 420 €*

Pflegestufe II   

980 €*

Pflegestufe III   

1.470 €*

monatlich übernommen.

Leistungen bei Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege kann in Anspruch genommen werden, wenn vorübergehend weder häusliche Pflege, noch teilstationäre Pflege möglich ist.
Leistungen der Kurzzeitpflege werden für längstens vier Wochen pro Jahr im Gesamtwert von maximal 1.510 € erbracht.

Pflegekurse
Um die häusliche Pflege zu qualifizieren und zur Unterstützung der Pflegepersonen bieten die Pflegekassen vor Ort Pflegekurse an. Pflegende Angehörige erlernen Techniken der Pflege, ihnen werden Hilfsmittel vorgestellt und es werden Hilfen zur psychischen Entlastung geboten.

Weitere Leistungen durch die Pflegeversicherung
Die häusliche Pflege wird unterstützt und gefördert durch die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln.
Dazu gehören technische Hilfen im Haushalt, die der Erleichterung der häuslichen Pflege dienen oder eine selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen ermöglichen.
Dazu zählen z. B. Pflegebetten oder Polster für die Lagerung.
Wenn pflegebedingt Umbaumassnahmen in der Wohnung  notwendig werden, übernimmt die Pflegekasse bis zu 2.557 € je Massnahme, um die häusliche Pflege sicher zu stellen.

Leistungen bei Pflege im Heim
Bei erforderlicher stationärer Pflege übernehmen die Pflegekassen monatlich die Kosten für pflegebedingte Aufwendungen, für Aufwendungen der medizinischen Behandlungspflege sowie für die soziale Betreuung in Höhe von maximal:

Pflegestufe I

1.023 €*

Pflegestufe II   

1.279 €*

Pflegestufe III   

1.510 €*

In Härtefällen

1.825 €*

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (Hotelkosten) müssen Pflegebedürftige selbst tragen.
In einigen Bundesländern (Nordrhein – Westfalen, Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Saarland) erhalten Pflegebedürftige einen bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss, auch Pflegewohngeld genannt. In NRW kann das Pflegewohngeld bis zu 716 € betragen. Der Anspruch steht nicht unmittelbar dem Heimbewohner zu sondern der Pflegeeinrichtung. Entscheidend für die Höhe des Pflegewohngeldes ist jedoch die Einkommenssituation des Pflegebedürftigen.
Für die Berechnung des Pflegewohngeldes sind vom anrechenbaren Einkommen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die von der Pflegekasse nicht abgedeckten Pflegekosten abzuziehen. Bei der Berechnung des Pflegewohngeldes wird nur das Einkommen berücksichtigt (dazu zählen auch die Zinserträge) Das vorhandene Vermögen bleibt unangetastet. Es dürfte die Inanspruchnehmer des Pflegewohngeldes auch entlasten zu wissen, dass kein Rückgriff auf unterhaltspflichtige Angehörige erfolgt.

* Monatlicher Betrag

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